
Eine der bedeutsamsten Neuerungen besteht darin, dass die Verbindlichkeitsdauer von bisher fünf auf nunmehr acht Jahre erhöht wurde.
Gemäß § 7 Abs 1 PatVG verliert eine verbindliche Patientenverfügung fortan erst nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat.
Erfreulicherweise ist in § 18a PatVG flankierend normiert, dass die nun verlängerte Achtjahresfrist auch für (alte) Patientenverfügungen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PatVG-Novelle 2018, also bereits vor dem 16. Jänner 2019 errichtet wurden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 7 Abs 5 PatVG eine Patientenverfügung ihre Verbindlichkeit weiterhin nicht verliert, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann, also gesundheitsbedingt nicht (mehr) dazu in der Lage sein sollte.