
Abschaffung des Pflegeregresses betrifft NICHT laufende EINKÜNFTE!
Kategorie Allgemein, Information
Ab 01.01.2018 gilt in Österreich das so genannte Pflegeregressverbot.
Kategorie Allgemein, Information
Ab 01.01.2018 gilt in Österreich das so genannte Pflegeregressverbot.
Kategorie Information , Allgemein
Menschen mit besonderen Bedürfnissen haben es schwer, selbst in unserer sozialstaatlich geprägten Gesellschaft.
Kategorie Allgemein, Erb- und Verlassenschaftssachen
Mit der Thematik Abschaffung des so genannten „Pflegeregresses“ per 01.01.2018 haben sich schon die Blogs vom 10., 17. und 24.11.2017 beschäftigt.
Kategorie Erb- und Verlassenschaftssachen
Die Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft steht gemäß § 810 Abs 1 ABGB grundsätzlich den Erben zu, sobald sie ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen und gültige Erbantrittserklärungen abgegeben haben, es sei denn, das Verlassenschaftsgericht trifft anderslautende Anordnungen.
Kategorie Erb- und Verlassenschaftssachen
Wer sich zwar zu Lebzeiten noch nicht von einer Immobilie oder einem besonderen Sammlerstück trennen, es aber (erst) nach seinem Ableben einer bestimmten Person unentgeltlich zuwenden möchte, hat die Möglichkeit einer so genannten „Schenkung auf den Todesfall“.
Kategorie Erb- und Verlassenschaftssachen
Immer noch wird für das eigene Begräbnis viel zu selten vorgesorgt.
Dabei stellt es keine große Herausforderung dar, rechtzeitig eine Bestattungsverfügung zu errichten und eine angemessene Kostendeckung anzusparen (siehe dazu www.bestattungsverfügung.com).
Kategorie Erb- und Verlassenschaftssachen
Nein.
Kategorie Wünsche nach dem Tod
Erben neigen dazu, sich bei der Umsetzung von Wünschen Verstorbener im Zweifel für die sparsamste Variante zu entscheiden.
Kategorie Allgemein, Information
Mit der Abschaffung des so genannten Pflegeregresses per 01.01.2018 wurde der österreichischen Bevölkerung unmittelbar vor der Nationalratswahl 2017 wohl eines der bedeutsamsten und populärsten „Wahlzuckerl“ beschert.
Kategorie Erb- und Verlassenschaftssachen
Im Blog vom 26.01.2018 wurde der Frage nachgegangen, wie man sich als Gläubiger einer verstorbenen Person gegen eine unter Umständen nachteilige Vermengung des Nachlassvermögens mit jenem der Erben schützen kann („Die „Nachlassseparation“ als Vorsichtsmaßnahme gegen überschuldete Erben“).